Informationen für Arbeitsuchende

So unterstützen wir Sie

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von Grundsicherungsleistungen aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.

Häufige Fragen:
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II?

Arbeitslosengeld II kann beim KCA in Anspruch nehmen, wer

  • dauerhaft im Main-Kinzig-Kreis (inkl. Stadt Hanau) wohnt,
  • erwerbsfähig und hilfebedürftig ist sowie das 15. Lebensjahr vollendet aber die gesetzliche Altersgrenze (abhängig vom Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren) noch nicht erreicht hat,
  • keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld I hat oder das Arbeitslosengeld I den Bedarf nicht ausreichend deckt,
  • nach einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit arbeitslos geworden ist.

Nicht erwerbsfähige Angehörige, die in Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem Erwerbsfähigen leben, können, soweit sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben, Sozialgeld erhalten.

Ich bin gekündigt worden. Was passiert jetzt?

Sie müssen sich zunächst bei der für Sie zuständigen Bundesagentur für Arbeit  melden. Dort erfahren Sie, ob Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und ggf. in welcher Höhe. Sollten Sie keinen Anspruch haben, können Sie unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung bei uns einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen. Selbst wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, erhalten Sie möglicherweise von uns sogenannte „aufstockende Leistungen“, sofern das Arbeitslosengeld I nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreichen sollte. In Zweifelsfällen sprechen Sie bitte in Ihrem Kommunalen Center für Arbeit zur Überprüfung Ihres Anspruchs vor.

Welche Leistungen werden beim Arbeitslosengeld II erbracht?

Das Arbeitslosengeld II umfasst im Wesentlichen die Regelleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes, die Kosten der Unterkunft, Mehrbedarf z.B. bei Schwangerschaft, Alleinerziehenden, sowie spezielle Bedarfe wie z.B. Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, Wohnungserstausstattung, Teilnahme an Klassenfahrten.

Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II / Arbeitslosengeld (ALG) II besteht neben den Kosten der Unterkunft aus der sog. Regelleistung und möglicher Mehrbedarfe. Darüber hinaus kann / können bei Vorliegen der Voraussetzungen einmalige Leistungen gewährt werden.

Seit dem 01.01.2011 wurde ergänzend das sog. Bildungs- und Teilhabepaket eingeführt, das speziell zur Förderung hilfebedürftiger Kinder und Jugendlicher weitere Leistungen vorsieht. Informationen und entsprechende Antragsformulare können Sie direkt auf unserer Homepage (im Bereich "Nützliches") herunterladen.

Regelleistung

Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben. Die Höhe der Regelleistung ist abhängig von Alter und Lebensumstand (ledig, verheiratet, erwerbsfähig) des Antragstellers.

Mehrbedarfe

Mehrbedarfe werden in Form prozentualer Zuwendungen zur Regelleistung berücksichtigt für Schwangere, Alleinerziehende und Behinderte als auch für Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen.

Einmalige Leistungen

Grundsätzlich können einmalige Leistungen für Erstausstattungen der ersten Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt sowie für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen bewilligt werden.

Bildungs- und Teilhabepaket

Hier gibt es weitere Infos zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche.

Häufige Fragen:
Ist der Haushaltsstrom bzw. sind Stromnachzahlungen aus der Regelleistung zu bezahlen?

Ja, grundsätzlich sind die monatlichen Stromkosten sowie Nachzahlungen aus Jahresabrechnungen in eigener Verantwortung zu tragen. In der monatlichen Regelleistung ist ein Betrag für Strom (Haushaltsenergie) enthalten.

Ab welchem Schwangerschaftsmonat wird ein Mehrbedarf berücksichtigt?

Der Mehrbedarf für Schwangere kann ab der 13. Schwangerschaftswoche berücksichtigt werden in Höhe von 17 Prozent der Regelleistung.

Zählt zu einmaligen Leistungen zum Beispiel auch ein neuer Fernseher oder ein neuer Tisch?

Grundsätzlich nicht. Wenn ein neuer Fernseher oder Tisch angeschafft werden muss, wird auf die Eigenverantwortung und Ansparleistung hingewiesen. Die derzeitige Regelleistung hat sich zu diesem Zweck im Vergleich zur früheren Sozialhilfe (bis 2004) um rund 50,00 Euro monatlich erhöht.

Kranken- und Pflegeversicherung

Personen, die laufend ALG II beziehen, sind grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung (und sozialen Pflegeversicherung) versicherungspflichtig, soweit sie nicht familienversichert werden können. Das bedeutet, der monatliche Beitrag an den Gesundheitsfonds zur Gewährleistung des Krankenversicherungsschutzes wird über das ALG II gezahlt. 

Ausnahmen bilden unter anderem einmalige Leistungen sowie die darlehensweise Gewährung von ALG II. Ferner sind Personen, die (vor dem ALG II-Bezug) nicht oder privat krankenversichert waren/ sind, besonders zu betrachten.

Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Region des Kommunalen Centers für Arbeit. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Leistungen für Unterkunft und Heizung

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) orientiert sich an Ihrem Bedarf. Das heißt im Rahmen des Arbeitslosengeld II werden auch Leistungen für die Unterkunft und die Heizung übernommen, die für den jeweiligen Einzelfall angemessen sind.

Bei der Beurteilung welche Kosten im jeweiligen Einzelfall angemessen sind, wird die reale Lage auf dem Wohnungsmarkt ebenso berücksichtigt, wie die Größe und Zusammensetzung Ihrer Haushaltsgemeinschaft.

Wie hoch dürfen die Kosten für meine Wohnung sein?

Beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld werden nur angemessene Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Die Angemessenheit ergibt sich aus der Wohnungsgröße, der Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft und der jeweiligen Miethöchstgrenze der entsprechenden Gemeinde. In den Gemeinden und Städten des Main-Kinzig-Kreises ist ein unterschiedliches Mietniveau gegeben. Zur Vermeidung von Nachteilen vor Abschluss eines Vertrages, sollte deshalb immer die Zustimmung zu dem jeweiligen Mietangebot eingeholt werden.

Bekomme ich als Hauseigentümer auch Leistungen für Unterkunft und Heizung?

Auch wer in einer angemessenen selbst genutzten Immobilie lebt, hat, wie der Mieter auch, Anspruch auf die angemessenen Leistungen für Unterkunft und Heizung. Statt der Miete werden in diesem Fall (im angemessenen Umfang) die Schuldzinsen als Bedarf anerkannt. Auch die Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sowie die üblichen Nebenkosten und Heizkosten werden, wie bei einer Mietwohnung, berücksichtigt. Tilgungsleistungen können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden, wobei hier ein sehr enger Maßstab angelegt ist.

Werden jährliche Betriebs-/Nebenkostenabrechnungen berücksichtigt?

In der Regel erhalten Sie einmal jährlich eine Betriebs-/Nebenkostenabrechnung durch Ihre/n Vermieter/in. Diese Abrechnung ist ihrem / ihrer Sachbearbeiter/in vorzulegen.

Nachforderungen können übernommen werden, soweit Ihre Unterkunftskosten grundsätzlich als angemessen anerkannt wurden, und die Nachforderung den angemessenen Rahmen nicht überschreitet.

Guthaben werden in der Regel mit den laufenden Kosten verrechnet. Sollten ihnen Guthaben ausgezahlt oder per Scheck erstattet werden, zeigen Sie dies in eigenem Interesse unmittelbar Ihrer Leistungssachbearbeitung an. Guthaben aus der Nebenkostenjahresabrechnung mindern den Bedarf an Unterkunftskosten in dem Monat, in dem sie ausgezahlt werden und werden entweder mit dem Leistungsempfänger oder dessen Vermieter (wenn die Mietkosten direkt an den Vermieter gezahlt werden) verrechnet.

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Das Sozialgesetzbuch II stellt eine Fülle von Eingliederungsleistungen zur Verfügung, die gewährt werden können, soweit sie zur Integration in den Arbeitsmarkt oder zum Abbau von Hemmnissen erforderlich sind.

Geregelt sind diese Leistungen in den §§ 16-16f SGB II.

Welche Leistungen gibt es?
Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget

Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget stellt eine Leistung dar, die es erleichtert, arbeitsuchende Klienten flexibel, bedarfsgerecht und unbürokratisch bei der Anbahnung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Berufsausbildung zu fördern. Im Vordergrund steht die Frage, ob und welche Hemmnisse beseitigt werden müssen. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, die für die Vermittlung notwendige Unterstützung zum richtigen Zeitpunkt zu gewähren und den spezifischen Bedürfnissen der Arbeits- und Ausbildungssuchenden Rechnung zu tragen.

Mögliche Leistungen (nicht abschließend):

  • Bewerbungskosten
  • Erstattung von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen
  • Arbeitsmittel
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 46 SGB III)

Mögliche Maßnahmen nach §46 SGB III

  • Betriebliche Trainingsmaßnahmen zur Arbeitserprobung:
    Mit diesem Angebot können Sie bei Vorliegen eines konkreten Stellenangebotes testen, ob die Stelle zu Ihnen bzw. ob Sie zu der offenen Stelle passen.
  • Integrationsfachdienst (IFD) des Behinderten-Werk Main-Kinzig e.V.:
    Für Schwerbehinderte oder von Schwerbehinderung bedrohte arbeitslose Menschen ist es schwieriger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden. Deshalb wurde mit dem IFD des Behinderten-Werk Main-Kinzig e.V. eine Vereinbarung getroffen. Ziel ist die Unterstützung bei der Vermittlung von schwerbehinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit dem Ziel der beruflichen Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Anspruchsberechtigte / Zielgruppe sind Klienten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.

Förderung der beruflichen Weiterbildung (§ 77 SGB III)

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kosten für die berufliche Weiterbildung übernommen werden.

Kommunale Eingliederungsleistungen (§16a SGB II)

U.a. können nachfolgende Leistungen  erbracht werden:

  • Kinderbetreuung
  • Schuldnerberatung
  • Psychosoziale Betreuung
  • Suchtberatung
Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (§16c SGB II)

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die bereits selbständig sind oder eine Selbständigkeit begründen, können Leistungen in Form von Darlehen bzw. Zuschüssen für die Beschaffung von Sachgütern erhalten. Ziel ist es, die Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw. zu verringern. Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen können nur dann gewährt werden, wenn eine hinreichend sichere Prognose darüber besteht, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist.

Nicht förderfähig sind:

Dienstleistungen (Steuerberater, Coaching), Erhöhung des Eigenkapitals, Abbau von (betrieblichen) Schulden, Bildung von Rücklagen.

 

Arbeitsgelegenheiten (§16d SGB II)

Arbeitsgelegenheiten werden für Menschen geschaffen, die keine Arbeit finden können. Für diese zusätzlichen, im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten erhalten die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine angemessene Mehraufwandsentschädigung.

Leistungen zur Beschäftigungsförderung (§16e SGB II)

Durch diese Leistung können Arbeitgeber zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten.

Für alle Eingliederungsleistungen gilt:

Sprechen Sie bitte mit Ihrer Fallmanagerin / Ihrem Fallmanager.

Welche Voraussetzungen sind zu beachten?

Damit Sie durch eine Eingliederungsleistung gefördert werden können, müssen Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten.

Weiterhin muß der Antrag auf jedwede Eingliederungsleistung gestellt werden bevor Sie eine Verpflichtung eingehen. Also: Sprechen Sie zuerst mit uns!

Häufige Fragen:
Ist die Beantragung von Eingliederungsleistungen an Formvorschriften gebunden?

Nein. Der Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden. Die Schriftform empfiehlt sich aber, um Missverständnisse zu vermeiden. Am Besten besprechen Sie Ihr Anliegen mit Ihrer Fallmanagerin / Ihrem Fallmanager.

Besteht ein Rechtsanspruch auf Eingliederungsleistungen?

Nein. Es handelt sich hier immer um "Kann- oder Soll-Leistungen" Aber! Sie haben Anspruch darauf, dass Ihr Antrag und alle Umstände angemessen berücksichtigt und abgewogen werden.