Leistung lohnt sich! – Was Sie wissen müssen, wenn Sie Arbeit aufnehmen.

Leistung lohnt sich!

Arbeiten lohnt sich immer. Neben den positiven Auswirkungen auf ihr soziales und persönliches Leben erzielen Sie auf jeden Fall auch immer einen finanziellen
Vorteil.

Wann muss ich wen wie informieren?

Sobald Sie eine Stellenzusage erhalten, informieren Sie bitte Ihre Fallmanagerin oder Ihren Fallmanager persönlich oder telefonisch.

Teilen Sie uns anschließend schriftlich mit, an welchem Tag Sie bei welchem Arbeitgeber welche Tätigkeit aufnehmen und wann Sie mit Ihrer ersten Lohnzahlung rechnen.

Wie bestreite ich meinen Lebensunterhalt bis zur ersten Lohnzahlung?

Derzeit erhalten Sie das Arbeitslosengeld II am Anfang des Monats. Wenn Ihr Lohn erst Ende des Monats oder im Folgemonat ausgezahlt wird, können Sie ein Überbrückungs-Darlehen beantragen.

Sprechen Sie uns einfach an.

Wie bezahle ich die ersten Fahrtkosten zur Arbeit?

Sie können einen Antrag auf Fahrtkostenbeihilfe für den ersten Arbeitsmonat bei Ihrer zuständigen Fallmanagerin oder Ihrem zuständigen Fallmanager
stellen.

Falls Sie nach der Arbeitsaufnahme Anspruch auf ergänzende Leistung haben, können wir Ihnen auch für die Folgemonate einen erhöhten Fahrtkostenbedarf berücksichtigen.

Bitte sprechen Sie uns darauf an.

Was mache ich, wenn mein Lohn nicht für meinen Lebensunterhalt
ausreicht?

Wir benötigen Ihre Verdienstabrechnung und den Auszahlungsbeleg (z.B. Kontoauszug).
Dann können wir prüfen, ob Sie Anspruch auf ergänzende Leistungen haben.

Was bleibt mir, wenn ich Anspruch auf ergänzende Leistungen habe?

Je mehr Sie verdienen, desto höher ist der Freibetrag, der berücksichtigt wird.
Leistung lohnt sich. Sie haben auf jeden Fall mehr Geld zur Verfügung!

Wie hoch sind die Freibeträge bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit?

Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II empfangen und gleichzeitig erwerbstätig sind, dann berücksichtigen wir bei Ihrem Einkommen notwendige Ausgaben
wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel und ähnliches.

Der Absetzbetrag liegt pauschal bei 100 Euro pro Monat. Dieser Grundfreibetrag bleibt also für Sie
immer anrechnungsfrei.

Zusätzlich Freibeträge bei Erwerbstätigkeit:

  • Vom Bruttoeinkommen von 100,01 € bis 1.000 € bleiben 20 % frei.
  • Vom Bruttoeinkommen von 1.000,01 € bis 1.200 € bleiben nochmals 10 % frei.
  • Wenn Sie ein minderjähriges Kind haben oder mit einem minderjährigen
    Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhöht sich der Betrag von 1.200 €
    auf 1.500 €.

Beispiel mit Kind:
Sie haben 1.500 € Bruttoeinkommen, das Nettoeinkommen beträgt 1.200 €.
Davon bleiben frei: 100 €
Von 100,01 € bis 1.000 € = 900 € bleiben zusätzlich 20 % frei: 180 €
Von 1.000,01 € bis 1.500 € Bruttoeinkommen bleiben nochmals 10 % frei: 50 €

Zusammen werden 330 € nicht angerechnet!

Von z.B. 1.200 € Nettoeinkommen werden in diesem Fall nur 870 € als Einkommen bei der Hilfeberechnung berücksichtigt.

Welche Unterstützung kann ich erhalten, wenn mein Arbeitslosengeld II eingestellt wird?

Auch wenn Sie auf Grund Ihres Einkommens keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II mehr bekommen, haben Sie die Möglichkeit, folgende
Leistungen zu beantragen:

  • Wohngeld bei der Wohngeldstelle
  • Kindergeldzuschlag bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit
  • Kinderbetreuungskosten beim Jugendamt
  • Steuerfreibeträge können Sie sich beim Finanzamt in die Lohnsteuerkarte
    eintragen lassen, z.B. für Fahrtkosten und sonstige Werbungskosten

Was passiert, wenn ich die Arbeit wieder verliere?

Wenn Sie 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, haben Sie vorrangig Anspruch auf Arbeitslosgeld I.

Melden Sie sich dazu bitte unverzüglich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit. Falls Sie diesen Anspruch nicht erworben haben, prüfen wir gerne, ob Ihnen erneut Arbeitslosengeld II zusteht.

Sprechen Sie uns an.

Was müssen Sie noch beachten, wenn Sie eine Arbeit aufnehmen?

Wenn Sie eine Arbeit aufnehmen und in der Folge keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II haben, dann müssen Sie bitte selbst
daran denken, Zahlungen an Dritte zu leisten.
Dies gilt beispielsweise für Ihre Miete – diese müssen Sie dann selbstständig an Ihren Vermieter überweisen.