Grundsätzlich müssen Sie sicherstellen, dass Sie an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sind. Pro Kalenderjahr dürfen Sie maximal 3 Wochen von Ihrem Wohnort abwesend sein. Diese Abwesenheit müssen Sie vorab bei Ihrem*r Fallmanager*in beantragen. Unsere Entscheidung erhalten Sie dann schriftlich. Wenn Sie sich ohne Zustimmung ihres*r Fallmanager*in außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, erhalten Sie für diese Zeit keine Leistungen. Stehen Sie in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, gewähren wir Ortsabwesenheit mindestens für die gesetzlich zustehende Urlaubsdauer.