So unterstützen wir Sie
Sie können momentan Ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig finanzieren und möchten unsere Unterstützung in Anspruch nehmen? Es ist nur natürlich, dass Sie in dieser schwierigen persönlichen Situation viele Fragen haben. Hier beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen rund um die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld). Sie können uns natürlich auch direkt in einem unserer vier Standorte in Maintal, Hanau, Gelnhausen oder Schlüchtern ansprechen.
Grundsätzlich gilt, dass Sie eine Eigenverantwortung und Verpflichtung haben, Ihren Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft und unabhängig von staatlichen Leistungen zu bestreiten. Das gilt auch für alle Menschen, mit denen Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sofern diese erwerbsfähig sind. Es ist unsere Aufgabe, Sie bei dem Weg in den Arbeitsmarkt zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen. Und natürlich leisten wir auch die gesetzlich geregelte Grundsicherung für Ihren Lebensunterhalt, solange Sie diesen nicht selbst bestreiten können.
Allgemeines:
Das Bürgergeld gewährt das Jobcenter des Kommunalen Centers für Arbeit (KCA) nur auf Antrag. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Für Zeiten vor der Antragsstellung können wir keine Leistungen erbringen. Einmalige Beihilfen, Darlehen für unabweisbaren Bedarf und Leistungen für Bildung und Teilhabe müssen Sie gesondert beantragen.
Wir teilen Ihnen schriftlich mit, wie wir über Ihren Antrag entschieden haben. Aus dem Bescheid erfahren Sie, ob, wie lange und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zustehen. Einzelheiten können Sie dem als Anlage beigefügten Berechnungsbogen entnehmen. Die Leistungen sollen in der Regel für ein Jahr bewilligt und monatlich im Voraus gezahlt werden. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes, spätestens aber im Laufe des darauf folgenden Monats, ist ein neuer Antrag bzw. Weitergewährungsantrag zu stellen. Sie erhalten die Leistungen nach der Entscheidung über Ihren Antrag auf Ihr Konto überwiesen. Wir können diese auf Ihren Wunsch auch auf das Konto eines Dritten (z.B. Ihres Vermieters), zahlen. Das Bürgergeld erhalten Sie am Monatsende für den Folgemonat, damit es Ihnen am Monatsanfang zur Verfügung steht.
Häufige Fragen:
Allgemeine Frage
Sie haben einen Anspruch auf Bürgergeld beim Jobcenter des KCA, wenn Sie
- dauerhaft im Main-Kinzig-Kreis (inkl. Stadt Hanau) gemeldet sind,
- erwerbsfähig sind und das 15. Lebensjahr vollendet, aber die gesetzliche Altersgrenze (abhängig vom Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren) noch nicht erreicht haben,
- keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld I haben oder das Arbeitslosengeld I Ihren Bedarf nicht ausreichend deckt,
- hilfebedürftig sind, d.h. wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
Nicht erwerbsfähige Angehörige, die in Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem Erwerbsfähigen leben, können, soweit sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben, Sozialgeld erhalten.
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der Anspruch auf Bürgergeld hat, und dessen Partner. Darunter versteht der Gesetzgeber nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder die Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, oder der nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner. Ebenfalls zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören die unter 25jährigen, unverheirateten Kinder.
Ist ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zwischen 18 und 25 Jahren alt, so zählen auch seine Eltern grundsätzlich zu seiner Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass wir auch Vermögen und Einkommen der Eltern bei der Frage berücksichtigen, ob ein Leistungsanspruch besteht oder nicht.
Kinder von Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie noch zuhause leben. Sind sie erwerbsfähig, bilden sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Somit müssen sie einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen.
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Beziehungen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich Verwandte und Verschwägerte gegenseitig finanziell unterstützen, wenn sie in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Das gilt aber nur, wenn dies nach dem Einkommen und Vermögen der Verwandten erwartet werden kann.
Sie müssen sich zunächst bei der für Sie zuständigen Bundesagentur für Arbeit melden. Dort erfahren Sie, ob Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und ggf. in welcher Höhe. Sollten Sie keinen Anspruch haben, können Sie bei uns einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen. Selbst wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, erhalten Sie möglicherweise von uns aufstockende Leistungen, sofern das Arbeitslosengeld I nicht zur Deckung Ihres Grundbedarfs ausreicht. In Zweifelsfällen sprechen Sie uns bitte direkt an
Das Bürgergeld umfasst im Wesentlichen die Regelbedarfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und die Kosten der Unterkunft. Auch der Krankenversicherungsschutz wird sichergestellt. Hinzu kommen Mehrbedarfe für Schwangere oder Alleinerziehende, spezielle Bedarfe etwa zur Erstausstattung bei Geburten oder für die erste Wohnung. Das Bildungs- und Teilhabepaket sorgt dafür, dass Sie auch Zuschüsse zu Klassenfahrten, Vereinsmitgliedschaften und eine Reihe weiterer Leistungen erhalten. Die folgenden Antworten gehen im Detail auf die verschiedenen Leistungen ein.
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zahlen wir Ihnen in jedem Monat, in dem Ihre Hilfebedürftigkeit besteht, im Voraus. Wir legen für jeden vollen Monat als Durchschnitt 30 Kalendertagen zugrunde. Stehen Ihnen die Leistungen nicht für den vollen Monat zu, erhalten Sie die Leistung anteilig.
Bitte beachten Sie, dass wir Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) nicht rückwirkend erbringen dürfen. Das bedeutet, wir können Ihnen die Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes immer nur zum ersten des Monats zahlen, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben. Die gilt für Ihren Erstantrag und für jeden Folgeantrag.
Auszahlungskalender
Am ersten Tag des Leistungsmonats müssen Ihnen die von uns beschiedenen Leistungen zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Dem Zahlungskalender können Sie entnehmen, wann die jeweiligen monatlichen Überweisungstermine für Ihre bewilligten Leistungen liegen. Abhängig davon, bei welcher Bank Sie Ihr Konto führen, kann unsere Überweisung auch einen Tag früher gutgeschriebene werden. Die tatsächliche Wertstellung findet immer und für alle Leistungsempfänger an folgenden Daten statt:
Grundsätzlich müssen Sie sicherstellen, dass Sie an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sind. Pro Kalenderjahr dürfen Sie maximal 3 Wochen von Ihrem Wohnort abwesend sein. Diese Abwesenheit müssen Sie vorab bei Ihrem*r Fallmanager*in beantragen. Unsere Entscheidung erhalten Sie dann schriftlich. Wenn Sie sich ohne Zustimmung ihres*r Fallmanager*in außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, erhalten Sie für diese Zeit keine Leistungen. Stehen Sie in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, gewähren wir Ortsabwesenheit mindestens für die gesetzlich zustehende Urlaubsdauer.
Wenn Sie Bürgergeld beantragt haben oder Bürgergeld erhalten, müssen Sie alle Tatsachen angeben, die Einfluss auf Ihre Leistung haben und dies durch geeignete Unterlagen belegen.
Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, alle Änderungen mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Umzug, Heirat) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (z.B. Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn).
Alle Anträge zum Bürgergeld können Sie bequem online über unseren Antragsservice einreichen.
Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Wie oben erwähnt besteht das Bürgergeld aus verschiedenen Leistungen, die wir Ihnen gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben. Die Höhe der Regelbedarfe ist abhängig von Ihrem Alter und Familienstand.
In besonderen Lebenslagen erhöhen wir den maßgeblichen Regelbedarf um folgende Mehrbedarfszuschläge:
- für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche (17 % des Regelbedarfes)
- bei Alleinerziehung von Kindern (36 % bei einem Kind unter 7 oder zwei Kindern unter 16. Bei mehr als 3 Kindern wird der Zuschlag auf bis zu 60 % erhöht)
- bei Menschen mit Behinderungen, wenn diese im Rahmen der Eingliederungshilfe an einer Umschulung oder Fortbildung teilnehmen (35 % des Regelbedarfes)
- für Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigen (Bemessung nach ärztlicher Feststellung)
- Nicht erwerbsfähige Angehörige ab Vollendung des 15. Lebensjahres, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G haben (17 % des Regelbedarfes).
- bei dezentraler Warmwassererzeugung (Warmwasseraufbereitung über Boiler oder Durchlauferhitzer in der Wohnung statt durch die Zentralheizung).
Diese Leistungen können wir nur auf Antrag gewähren. Eine nachträgliche Leistungsgewährung ist nicht möglich.
Die monatliche Regelleistung deckt Ihren laufenden Unterhalt. Darüber hinaus können wir Ihnen einmalige Leistungen für folgende Bedarfe gewähren:
- die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten auf Antrag neben dem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Ihre Kinder sollen die Möglichkeit erhalten, an allen schulischen Aktivitäten teilzunehmen und sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen.
Hier finden Sie eine detaillierte Übersicht über alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche und wie Sie diese in Anspruch nehmen können.
Ja, grundsätzlich müssen Sie die monatlichen Stromkosten sowie Nachzahlungen aus Jahresabrechnungen mit Ihrem Regelbedarf finanzieren.
Wir berücksichtigen den Mehrbedarf für Schwangere ab der ab der 13. Schwangerschaftswoche. Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 17 Prozent des Regelbedarfs.
Grundsätzlich nicht. Wenn Sie beispielsweise einen neuen Fernseher anschaffen möchten, müssen Sie das Geld aus Ihrer Regelleistung vorher ansparen.
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld) orientiert sich an Ihrem Bedarf. Das heißt im Rahmen des Bürgergeldes berücksichtigen wir auch angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Um beurteilen zu können, ob die Kosten im Einzelfall angemessen sind, orientierten wir uns am allgemein durchschnittlichen Mietniveau des entsprechenden Wohnortes sowie an der Größe und Zusammensetzung Ihrer Haushaltsgemeinschaft.
Beim Bürgergeld berücksichtigen wir nur angemessene Kosten für die Unterkunft. Die Angemessenheit ergibt sich im Detail aus der Wohnungsgröße, der Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft und des jeweiligen Richtwertes der entsprechenden Gemeinde. In den Gemeinden und Städten des Main-Kinzig-Kreises liegt ein unterschiedliches Mietniveau vor. Um Nachteile zu vermeiden, sollten Sie daher unbedingt vorher die Zustimmung Ihres Ansprechpartners beim KCA-Jobcenter einholen, bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben.
Wenn Sie in einer angemessenen eigenen Immobilie leben, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Statt der Miete erkennen wir in diesem Fall (im angemessenen Umfang) die Schuldzinsen als Bedarf an. Auch die Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sowie die üblichen Nebenkosten und Heizkosten berücksichtigen wir wie bei einer Mietwohnung. Die Tilgung Ihrer Immobilienfinanzierung können wir nur ausnahmsweise und nur in einem eng gesteckten Rahmen übernehmen.
Bevor Sie beabsichtigen, in eine andere Wohnung zu ziehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützen wir Sie finanziell bei Ihrem Umzug. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Ihre aktuelle Wohnung zu klein oder unangemessen teuer ist. Ein weiterer möglicher Grund ist, wenn Sie eine neue Arbeit aufnehmen und Ihre Arbeitsstelle unzumutbar weit von Ihrem Wohnort entfernt ist.
Wichtig ist dann noch, dass sich die Kosten für die neue Wohnung im angemessenen Rahmen befinden. Dies können wir prüfen, wenn Sie uns eine vom Vermietenden ausgefüllte Mietbescheinigung vorlegen.
Wenn alle Kriterien erfüllt sind, können wir angemessene Umzugskosten und eventuell anfallende Renovierungskosten übernehmen. Weiterhin unterstützen wir Sie, in dem wir Ihnen für die gegebenenfalls zu leistende Kaution ein zinsloses Darlehen gewähren.
In der Regel erhalten Sie einmal jährlich eine Betriebs- und Nebenkostenabrechnung durch Ihren Vermietenden. Diese Abrechnung legen Sie Ihrem*r Leistungssachbearbeiter*in vor. Sofern Ihre Unterkunftskosten angemessen sind, können wir Nachforderungen grundsätzlich übernehmen – solange die Nachforderung den gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet.
Ein etwaiges Guthaben wird in der Regel mit den laufenden Kosten verrechnet. Sollte Ihnen Ihr Vermietender das Guthaben auszahlen oder erstatten, müssen Sie uns dies unmittelbar anzeigen. Das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung mindert Ihren Bedarf an Unterkunftskosten in dem Monat, in dem es ausgezahlt wird.
Kranken- und Pflegeversicherung
Wenn Sie dauerhaft Arbeitslosengeld II beziehen, sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung (und sozialen Pflegeversicherung) versicherungspflichtig. Das bedeutet, dass wir Ihren monatlichen Beitrag an den Gesundheitsfonds zur Gewährleistung des Krankenversicherungsschutzes im Rahmen des Arbeitslosengeld II zahlen.
Hiervon sind Sie ausgenommen, wenn Sie nur einmalig oder darlehensweise Arbeitslosengeld II erhalten. Besonders zu betrachten sind auch Personen, die vor Ihrem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert waren. In diesen Sonderfällen beraten wir Sie gerne individuell vor Ort in Ihrer KCA-Region.
Häufige Fragen
Bezüglich Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung haben Sie ein Wahlrecht. Das bedeutet, dass wir Sie nicht dazu verpflichten, sich bei einer bestimmten Krankenkasse zu versichern bzw. die Krankenkasse zu wechseln.
Wenn Sie vor dem Bezug von Bürgergeld privat versichert waren, haben Sie keine Möglichkeit, in eine gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. In diesem Fall muss die private Krankenkasse Sie zum Basistarif aufnehmen bzw. weiter versichern. Sie erhalten dann von uns einen Beitragszuschuss in Höhe des halben Basistarifes Ihres Beitragssatzes.
Einkommen
Grundsätzlich zählen sämtlichen Einnahmen als Einkommen. Das Gesamteinkommen ziehen wir von Ihrem Bedarf ab. Beispiele sind:
- Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder abhängig)
- Unterhaltsleistungen
- Arbeitslosengeld I oder Krankengeld
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Kindergeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld
- Renten
Geldwerte Vorteile, die Sie von Ihrem Arbeitgeber oder im Rahmen des Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst erhalten, zählen dabei auch zum Einkommen.
Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und vergleichbare Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind für Sie anrechnungsfrei, das heißt diese werten wir nicht als Einkommen, welches Ihren Anspruch auf Bürgergeld mindert. Das gilt auch für Schmerzensgeld nach § 253 BGB. Schadenersatzleistungen (z.B. Entschädigung für Verdienstausfall) sind hingegen nicht anrechnungsfrei.
Bei der Ermittlung Ihres Einkommens berücksichtigen wir Steuern, Pflichtbeiträge zu Sozialversicherung und gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, deren Höhe Sie uns nachgewiesen haben. Notwendige Ausgaben, die Ihnen dabei entstehen Ihr Einkommen zu erzielen, bleiben für Sie ebenfalls anrechnungsfrei (Freibeträge).
Mitunter kommt es vor, dass Sie einmalige Zahlungen erhalten, zum Beispiel eine Lohnsteuererstattung oder Weihnachtsgeld. Diese einmaligen Einnahmen werten wir in dem Monat als Ihr Einkommen, in dem die Beträge Ihrem Konto gutgeschrieben werden. Würde diese Anrechnung allerdings dazu führen, dass in diesem Monat keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II hätten, teilen wir die einmaligen Einnahmen auf einen Zeitraum von sechs Monaten auf.
Häufige Fragen
Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II empfangen und gleichzeitig erwerbstätig sind, dann berücksichtigen wir bei Ihrem Einkommen notwendige Ausgaben wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel und ähnliches. Der Absetzbetrag liegt pauschal bei 100 Euro pro Monat.
Dieser Grundfreibetrag bleibt also für Sie immer anrechnungsfrei. Darüber hinaus bleibt ebenfalls frei:
- zusätzlich 20 % des Bruttolohnes, für das Einkommen zwischen 100,01 und 1.000 €,
- für den Teil des Einkommens, das 1.000 € übersteigt und nicht mehr als 1.200 € beträgt, zusätzlich 10 % des Bruttolohnes zwischen 1000,01 und 1.200 €,
- leben Sie in Ihrer Bedarfsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind zusammen, steigt die absolute Obergrenze von 1.200 auf 1.500 €.
Sie dürfen auch einer zusätzlichen Nebentätigkeit nachgehen. Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Hilfebedürftigkeit möglichst zu verringern bzw. zu beenden. Natürlich ist es aus unserer Sicht besonders begrüßenswert, wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Vollzeit anstreben, aber möglicherweise ist das für Sie kurzfristig nicht realisierbar. In dem Fall ist es auf jeden Fall sinnvoll, wenn Sie auch die Möglichkeit nutzen, Nebentätigkeiten auszuüben.
Sofern der Unterhalt tituliert ist und das Einkommen oberhalb des Selbstbehaltes liegt, berücksichtigen wir den Unterhaltsbeitrag (ggf. teilweise). Sie müssen jedoch nachweisen, dass Sie den Unterhalt tatsächlich zahlen.
Vermögen
Es gilt zunächst der Grundsatz, dass wir alle verwertbaren Vermögensgegenstände berücksichtigen, wenn wir prüfen, ob Sie zu eigenen Leistungen fähig sind. Zum Vermögen zählen beispielsweise: Autos, Immobilien (auch im Ausland), Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge und Schenkungen der vergangenen zehn Jahre.
Ein Teil davon ist jedoch geschützt. Dazu gehört zum Beispiel angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, eine angemessene, selbst bewohnte Immobilie.
Für Ihr sonstiges Vermögen stehen Ihnen folgende Freibeträge zu:
- Während der Karenzzeit (erstes Jahr nach Antragstellung):
- 40.000 Euro für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft
- 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft
- Nach Ablauf der Karenzzeit:
- 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft
Häufige Fragen
Ein angemessenes Auto oder Motorrad werten wir nicht als Vermögen. Schließlich sollen Sie als Arbeitnehmer flexibel sein und einen potentiellen Arbeitsplatz gut erreichen können. Bei der Frage, ob Ihr Fahrzeug angemessen ist, berücksichtigen wir Ihre individuellen Umstände: Wie groß ist Ihre Bedarfsgemeinschaft? Wie viele PKW existieren in Ihrem Haushalt? Wie alt ist Ihr Fahrzeug? Liegt der Restwert Ihres Fahrzeuges unterhalb der Schwelle von 7.500 Euro, ist eine Prüfung entbehrlich.
Ob Ihre selbstbewohnte Immobilie angemessen ist, hängt vorrangig von der Wohnfläche und der Anzahl der Bewohner*innen ab. Ist die Größe Ihrer Immobilien nicht angemessen, müssen Sie diese so gut es geht verwerten. Etwa in dem Sie Teile verkaufen oder vermieten.
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Das Sozialgesetzbuch II stellt eine Fülle von Eingliederungsleistungen zur Verfügung. Diese können wir Ihnen gewähren, um Sie fit für den Arbeitsmarkt zu machen. Dazu gehören Qualifikationen, der Abbau von Vermittlungshemmnissen und letztendlich natürlich die Integration in Ausbildung oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Ab dem 01.01.2017 liegt die Integrationsverantwortung für den Personenkreis der Alg I-Aufstocker (Arbeitslosengeld- oder Teilarbeitslosengeld-Aufstocker) ausschließlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Alg I-Aufstocker erhalten bei uns nur noch aufstockende passive Leistungen. Sollten Sie Interesse an aktiven Förderleistungen haben, so wenden Sie sich solange Sie Arbeitslosengeld erhalten an Ihren zuständigen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit.
Welche Leistungen gibt es?
Im Rahmen der kommunalen Eingliederungsleistungen kann das KCA unter anderem folgende Leistungen erbringen:
- Kinderbetreuung
- Schuldnerberatung
- Psychosoziale Betreuung
- Suchtberatung
Betriebliche Trainingsmaßnahmen zur Arbeitserprobung:
Mit diesem Angebot können Sie bei Vorliegen eines konkreten Stellenangebotes erproben, ob die Stelle zu Ihnen bzw. ob Sie zu der offenen Stelle passen.
Arbeitsgelegenheiten schaffen wir für Menschen, die trotz aller Unterstützung keine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem sogenannten ersten Arbeitsmarkt finden. Für diese zusätzlichen, im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten erhalten die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine angemessene Mehraufwandsentschädigung.
Mit der Förderung aus dem Vermittlungsbudget unterstützen wir Sie flexibel, bedarfsgerecht und unbürokratisch dabei eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzubahnen oder aufzunehmen. Im Vordergrund steht für uns die Frage, ob und welche Hemmnisse beseitigt werden müssen. So tragen wir Ihrer individuellen Situation am besten Rechnung und erhöhen Ihre Erfolgschancen.
Auswahl möglicher Leistungen:
- Bewerbungskosten
- Erstattung von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen
- Arbeitsmittel
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Maßnahmen beim Arbeitgeber
Mit diesem Angebot können Sie bei Vorliegen eines konkreten Stellenangebotes erproben, ob die Stelle zu Ihnen bzw. ob Sie zu der offenen Stelle passen.
Die Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW) unterstützt Leistungsbeziehende dabei, ihre Qualifikationen zu verbessern oder sich beruflich neu zu orientieren, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Das Fallmanagement steht Klient*innen beratend zur Seite und bringt die Möglichkeit einer Förderung beruflicher Weiterbildung entweder aktiv ins Gespräch oder greift entsprechende Anliegen der Klient*innen auf. Gemeinsam werden die Zulassungsvoraussetzungen geprüft und eine grobe berufliche Richtung festgelegt Anschließend erfolgt die Übergabe an die Bundesagentur für Arbeit. Die Agentur prüft die körperliche und psychologische Eignung, klärt die Möglichkeiten der Weiterbildung und übernimmt die Kosten. Etwa sechs Wochen vor Abschluss der Weiterbildung startet das KCA mit dem Absolventenmanagement, um die Klient*innen gezielt bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.
Als Arbeitgeber können Sie nach Einzelfallprüfung zeitlich begrenzt finanzielle Fördermittel erhalten, wenn Sie einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einstellen. Eine Förderung ist dann möglich, wenn der Arbeitnehmer (Leistungsempfänger) bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wie Langzeitarbeitslosigkeit und ggfs. weitere in der Person liegende Vermittlungshemmnisse vorliegen (beispielsweise erschwerte persönliche oder gesundheitliche Situation), die keine Chance auf eine ungeförderte Arbeitsaufnahme erwarten lassen. Arbeitgeber erhalten diese Leistung in Form eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bereits selbständig sind oder die sich selbstständig machen wollen, können Leistungen in Form von Darlehen bzw. Zuschüssen für die Beschaffung von Sachgütern erhalten. Ziel der selbstständigen Tätigkeit muss es sein, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zumindest zu verringern. Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen gewähren wir nur dann, wenn eine hinreichend sichere Prognose darüber besteht, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist. Für weitere Fragen zum Thema Selbstständigkeit im Hilfebezug können Sie sich auch an die Fachstelle Selbstständige und Existenzgründung wenden.
Nicht förderfähig sind:
- Dienstleistungen (z.B. Steuerberater)
- Erhöhung des Eigenkapitals
- Abbau von (betrieblichen) Schulden
- Bildung von Rücklagen
Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 bzw. einer Gleichstellung, Rehabilitanden haben Anspruch auf besondere Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Betroffene können sich auch an die Fachstelle Berufliche Teilhabe wenden.
Für alle Eingliederungsleistungen gilt:
Sprechen Sie bitte mit Ihrer Fallmanagerin, Ihrem Fallmanager.
Welche Voraussetzungen sind zu beachten?
Wir können Sie nur mit einer Eingliederungsleistung fördern, wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen. Den Antrag auf eine Eingliederungsleistung müssen Sie unbedingt stellen, bevor Sie eine entsprechende Verpflichtung eingehen. Also: Sprechen Sie zuerst mit uns!
Häufige Fragen:
Nein. Sie können den Antrag grundsätzlich formlos stellen. Die Schriftform empfiehlt sich aber, um Missverständnisse zu vermeiden. Am Besten besprechen Sie Ihr Anliegen mit Ihrem*r Fallmanager*in.
Nein. Es handelt sich hier immer um „Kann-Leistungen“. Aber Sie haben natürlich Anspruch darauf, dass Ihr Antrag und alle Umstände angemessen berücksichtigt und abgewogen werden.
Arbeitsaufnahme
Arbeiten lohnt sich immer. Neben den positiven Auswirkungen auf ihr soziales und persönliches Leben erzielen Sie auf jeden Fall auch immer einen finanziellen
Vorteil.
Sobald Sie eine Stellenzusage erhalten, informieren Sie bitte Ihre*n Fallmanager*in persönlich oder telefonisch.
Teilen Sie uns anschließend schriftlich mit, an welchem Tag Sie bei welchem Arbeitgeber welche Tätigkeit aufnehmen und wann Sie mit Ihrer ersten Lohnzahlung rechnen.
Derzeit erhalten Sie das Bürgergeld am Anfang des Monats. Wenn Ihr Lohn erst Ende des Monats oder im Folgemonat ausgezahlt wird, können Sie ein Überbrückungs-Darlehen beantragen.
Sprechen Sie uns einfach an.
Sie können einen Antrag auf Fahrtkostenbeihilfe für den ersten Arbeitsmonat bei Ihrer zuständigen Fallmanagerin oder Ihrem zuständigen Fallmanager
stellen.
Falls Sie nach der Arbeitsaufnahme Anspruch auf ergänzende Leistung haben, können wir Ihnen auch für die Folgemonate einen erhöhten Fahrtkostenbedarf berücksichtigen.
Bitte sprechen Sie uns darauf an.
Wir benötigen Ihre Verdienstabrechnung und den Auszahlungsbeleg (z.B. Kontoauszug).
Dann können wir prüfen, ob Sie Anspruch auf ergänzende Leistungen haben.
Je mehr Sie verdienen, desto höher ist der Freibetrag, der berücksichtigt wird.
Leistung lohnt sich. Sie haben auf jeden Fall mehr Geld zur Verfügung!
Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II empfangen und gleichzeitig erwerbstätig sind, dann berücksichtigen wir bei Ihrem Einkommen notwendige Ausgaben wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel und ähnliches.
Der Absetzbetrag liegt pauschal bei 100 Euro pro Monat. Dieser Grundfreibetrag bleibt also für Sie
immer anrechnungsfrei.
Zusätzlich Freibeträge bei Erwerbstätigkeit:
- Vom Bruttoeinkommen von 100,01 € bis 1.000 € bleiben 20 % frei.
- Vom Bruttoeinkommen von 1.000,01 € bis 1.200 € bleiben nochmals 10 % frei.
- Wenn Sie ein minderjähriges Kind haben oder mit einem minderjährigen
Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhöht sich der Betrag von 1.200 €
auf 1.500 €.
Beispiel mit Kind:
Sie haben 1.500 € Bruttoeinkommen, das Nettoeinkommen beträgt 1.200 €.
Davon bleiben frei: 100 €
Von 100,01 € bis 1.000 € = 900 € bleiben zusätzlich 20 % frei: 180 €
Von 1.000,01 € bis 1.500 € Bruttoeinkommen bleiben nochmals 10 % frei: 50 €
Zusammen werden 330 € nicht angerechnet!
Von z.B. 1.200 € Nettoeinkommen werden in diesem Fall nur 870 € als Einkommen bei der Hilfeberechnung berücksichtigt.
Auch wenn Sie auf Grund Ihres Einkommens keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II mehr bekommen, haben Sie die Möglichkeit, folgende
Leistungen zu beantragen:
- Wohngeld bei der Wohngeldstelle
- Kindergeldzuschlag bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit
- Kinderbetreuungskosten beim Jugendamt
- Steuerfreibeträge können Sie sich beim Finanzamt in die Lohnsteuerkarte
eintragen lassen, z.B. für Fahrtkosten und sonstige Werbungskosten
Wenn Sie 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, haben Sie vorrangig Anspruch auf Arbeitslosgeld I.
Melden Sie sich dazu bitte unverzüglich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit. Falls Sie diesen Anspruch nicht erworben haben, prüfen wir gerne, ob Ihnen erneut Bürgergeld zusteht.
Sprechen Sie uns an.
Wenn Sie eine Arbeit aufnehmen und in der Folge keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II haben, dann müssen Sie bitte selbst daran denken, Zahlungen an Dritte zu leisten.
Dies gilt beispielsweise für Ihre Miete – diese müssen Sie dann selbstständig an Ihren Vermietenden überweisen.
Wohnungssuche
Wenn Sie in den Main-Kinzig-Kreis ziehen oder innerhalb des Kreises umziehen möchten und leistungsberechtigt sind, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, eine neue Wohnung zu suchen.
- online (z.B. www.immobilienscout24.de)
- Im Service-Büro der für Sie zuständigen KCA-Region erhalten Sie auf Nachfrage wöchentlich aktualisierte lokale Wohnungsangebote aus Internet und Zeitungen.
- Zeitungen aus der Region (z.B. Wochenbote)
- Aushänge in Supermärkten
- Fragen Sie bei sozialen Wohnungsbaugesellschaften nach.
Sie beziehen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) und möchten umziehen? Dann ist es sehr wichtig, dass Sie bitte folgende Punkte beachten:
Haben Sie einen triftigen Grund für Ihren Umzugswunsch? Das ist etwa der Fall, wenn Ihr Vermieter Ihnen gekündigt hat. Ein anderes Beispiel ist, dass Ihre Wohnung zu groß oder zu teuer wird, weil eine Person auszieht.
Ihre neue Wohnung muss angemessen sein. Das bedeutet sie darf nicht zu teuer sein und muss im ortsüblichen Bereich liegen. Wieviele Quadratmeter Ihnen zustehen, hängt von der Zahl der Bewohner ab – auch dafür gibt es klare Richtwerte. Wir beraten Sie darüber gerne – sprechen Sie uns an.
Hat Ihnen die Ausländerbehörde eine Wohnsitzauflage ausgesprochen, müssen Sie diese beachten.
Bevor Sie umziehen, müssen Sie zwingend unsere Zustimmung einholen. Sprechen Sie uns bitte unbedingt an, bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterzeichnen! Sonst tragen Sie das Risiko, dasswir Ihre Miet- und Umzugskosten nicht berücksichtigen können.
Auch wenn Sie planen, aus dem Main-Kinzig-Kreis weg zu ziehen, müssen Sie unsere Zustimmung vorher einholen.
Wenn Sie eine Wohnung gefunden haben, lassen Sie bitte von Ihrem zukünftigen Vermieter eine Mietbescheinigung ausfüllen. Diese erhalten Sie
- online auf unserer Homepage,
- im Servicebüro des für Sie zuständigen KCA-Jobcenters oder
- bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Mit dieser Mietbescheinigung beantragen Sie bei uns die Zustimmung zum Wohnungswechsel. Wir entscheiden darüber innerhalb kurzer Zeit schriftlich. Wenn wir zustimmen, können Sie den Mietvertrag unterzeichnen. Reichen Sie uns dann bitte noch eine Kopie des von Ihnen und Ihrem Vermieter unterschriebenen Mietvertrages und ihre Ummeldebestätigung vom Einwohnermeldeamt nach. Wir berechnen dann Ihren Leistungsanspruch.
Wir gewähren Ihnen auf Antrag noch weitere Hilfen, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen:
- Darlehen für die Mietkaution (max. 3 Monatskaltmieten)
- angemessene Umzugskosten, falls erforderlich
- evtl. erforderliche Renovierungskosten
- Wohnungserstausstattung, falls Sie erstmals in eine eigene Wohnung ziehen (bitte genau angeben, was Sie konkret benötigen, z.B. einen Esstisch, 2 Stühle etc.)
Wichtig: Sie müssen auch diese Anträge vorab bei uns stellen. Nachträglich eingereichte Quittungen dürfen wir nicht berücksichtigen. Wenden Sie sich bei konkreten Fragen gerne an Ihre Ansprechperson des KCA-Jobcenters!
- eine Person: bis zu 50 m2 Wohnfläche
- zwei Personen: bis zu 60 m2 Wohnfläche
- drei Personen: bis zu 75 m2 Wohnfläche
- vier Personen: bis zu 87 m2 Wohnfläche
Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 12 m2.