In besonderen Lebenslagen erhöhen wir den maßgeblichen Regelbedarf um folgende Mehrbedarfszuschläge:

  • für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche (17 % des Regelbedarfes)
  • bei Alleinerziehung von Kindern (36 % bei einem Kind unter 7 oder zwei Kindern unter 16. Bei mehr als 3 Kindern wird der Zuschlag auf bis zu 60 % erhöht)
  • bei Menschen mit Behinderungen, wenn diese im Rahmen der Eingliederungshilfe an einer Umschulung oder Fortbildung teilnehmen (35 % des Regelbedarfes)
  • für Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigen (Bemessung nach ärztlicher Feststellung)
  • Nicht erwerbsfähige Angehörige ab Vollendung des 15. Lebensjahres, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G haben (17 % des Regelbedarfes).
  • bei dezentraler Warm­wassererzeugung (Warmwasseraufbereitung über Boiler oder Durch­lauferhitzer in der Wohnung statt durch die Zentralheizung).

Diese Leistungen können wir nur auf Antrag gewähren. Eine nachträgliche Leistungsgewährung ist nicht möglich.