Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der Anspruch auf Bürgergeld hat, und dessen Partner. Darunter versteht der Gesetzgeber nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder die Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, oder der nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner. Ebenfalls zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören die unter 25jährigen, unverheirateten Kinder.
Ist ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zwischen 18 und 25 Jahren alt, so zählen auch seine Eltern grundsätzlich zu seiner Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass wir auch Vermögen und Einkommen der Eltern bei der Frage berücksichtigen, ob ein Leistungsanspruch besteht oder nicht.
Kinder von Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie noch zuhause leben. Sind sie erwerbsfähig, bilden sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Somit müssen sie einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen.