Informationen für Leistungsempfänger*innen

Informationen für Leistungsempfänger*innen2024-03-20T08:37:22+01:00
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So unterstützen wir Sie

Sie können momentan Ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig finanzieren und möchten unsere Unterstützung in Anspruch nehmen? Es ist nur natürlich, dass Sie in dieser schwierigen persönlichen Situation viele Fragen haben. Hier beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen rund um die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld). Sie können uns natürlich auch direkt in einem unserer vier Standorte in Maintal, Hanau, Gelnhausen oder Schlüchtern ansprechen.

Grundsätzlich gilt, dass Sie eine Eigenverantwortung und Verpflichtung haben, Ihren Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft und unabhängig von staatlichen Leistungen zu bestreiten. Das gilt auch für alle Menschen, mit denen Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sofern diese erwerbsfähig sind. Es ist unsere Aufgabe, Sie bei dem Weg in den Arbeitsmarkt zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen. Und natürlich leisten wir auch die gesetzlich geregelte Grundsicherung für Ihren Lebensunterhalt, solange Sie diesen nicht selbst bestreiten können.

Allgemeines:

Das Bürgergeld gewährt das Jobcenter des Kommunalen Centers für Arbeit (KCA) nur auf Antrag. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Für Zeiten vor der Antragsstellung können wir keine Leistungen erbringen. Einmalige Beihilfen, Darlehen für unabweisbaren Bedarf und Leistungen für Bildung und Teilhabe müssen Sie gesondert beantragen.

Wir teilen Ihnen schriftlich mit, wie wir über Ihren Antrag entschieden haben. Aus dem Bescheid erfahren Sie, ob, wie lange und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zustehen. Einzelheiten können Sie dem als Anlage beigefügten Berechnungsbogen entnehmen. Die Leistungen sollen in der Regel für ein Jahr bewilligt und monatlich im Voraus gezahlt werden. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes, spätestens aber im Laufe des darauf folgenden Monats, ist ein neuer Antrag bzw. Weitergewährungsantrag zu stellen. Sie erhalten die Leistungen nach der Entscheidung über Ihren Antrag auf Ihr Konto überwiesen. Wir können diese auf Ihren Wunsch auch auf das Konto eines Dritten (z.B. Ihres Vermieters), zahlen. Das Bürgergeld erhalten Sie am Monatsende für den Folgemonat, damit es Ihnen am Monatsanfang zur Verfügung steht.

Fragen zum Bescheid können Sie unter der dort angegebenen Telefonnummer klären. Wir unterstützen Sie bei Ihrer Integration in Ausbildung oder Arbeit. Für ein persönliches Gespräch mit Ihrem Fallmanager vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Ortabwesenheit

Grundsätzlich müssen Sie sicherstellen, dass Sie an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sind. Pro Kalenderjahr dürfen Sie maximal 3 Wochen von Ihrem Wohnort abwesend sein. Diese Abwesenheit müssen Sie vorab bei Ihrem Fallmanager beantragen. Unsere Entscheidung erhalten Sie dann schriftlich. Wenn Sie sich ohne Zustimmung ihres Fallmanagers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, erhalten Sie für diese Zeit keine Leistungen. Stehen Sie in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, gewähren wir Ortsabwesenheit mindestens für die gesetzlich zustehende Urlaubsdauer.

Mitwirkungspflichten
Wenn Sie Bürgergeld beantragt haben oder Bürgergeld erhalten, müssen Sie alle Tatsachen angeben, die Einfluss auf Ihre Leistung haben und dies durch geeignete Unterlagen belegen.

Mitteilungspflichten
Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, alle Änderungen mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Umzug, Heirat) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (z.B. Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn).

Häufige Fragen:

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?2022-12-29T17:09:47+01:00

Sie haben einen Anspruch auf Bürgergeld beim Jobcenter des KCA, wenn Sie

  • dauerhaft im Main-Kinzig-Kreis (inkl. Stadt Hanau) gemeldet sind,
  • erwerbsfähig sind und das 15. Lebensjahr vollendet, aber die gesetzliche Altersgrenze (abhängig vom Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren) noch nicht erreicht haben,
  • keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld I haben oder das Arbeitslosengeld I Ihren Bedarf nicht ausreichend deckt,
  • hilfebedürftig sind, d.h. wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.

Nicht erwerbsfähige Angehörige, die in Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem Erwerbsfähigen leben, können, soweit sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben, Sozialgeld erhalten.

Was bedeutet der Begriff Bedarfsgemeinschaft?2022-12-29T17:10:39+01:00

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der Anspruch auf Bürgergeld hat, und dessen Partner. Darunter versteht der Gesetzgeber nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder die Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, oder der nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner. Ebenfalls zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören die unter 25jährigen, unverheirateten Kinder.

Ist ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zwischen 18 und 25 Jahren alt, so zählen auch seine Eltern grundsätzlich zu seiner Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass wir auch Vermögen und Einkommen der Eltern bei der Frage berücksichtigen, ob ein Leistungsanspruch besteht oder nicht.

Kinder von Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie noch zuhause leben. Sind sie erwerbsfähig, bilden sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Somit müssen sie einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen.

Wer gehört zur Haushaltsgemeinschaft?2018-02-08T15:57:29+01:00

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Beziehungen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich Verwandte und Verschwägerte gegenseitig finanziell unterstützen, wenn sie in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Das gilt aber nur, wenn dies nach dem Einkommen und Vermögen der Verwandten erwartet werden kann.

Ich bin gekündigt worden. Was passiert jetzt?2018-02-08T15:57:55+01:00

Sie müssen sich zunächst bei der für Sie zuständigen Bundesagentur für Arbeit melden. Dort erfahren Sie, ob Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und ggf. in welcher Höhe. Sollten Sie keinen Anspruch haben, können Sie bei uns einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen. Selbst wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, erhalten Sie möglicherweise von uns aufstockende Leistungen, sofern das Arbeitslosengeld I nicht zur Deckung Ihres Grundbedarfs ausreicht. In Zweifelsfällen sprechen Sie uns bitte direkt an

Welche Leistungen erbringt das Jobcenter des KCA beim Bürgergeld?2022-12-29T17:11:39+01:00

Das Bürgergeld umfasst im Wesentlichen die Regelbedarfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und die Kosten der Unterkunft. Auch der Krankenversicherungsschutz wird sichergestellt. Hinzu kommen Mehrbedarfe für Schwangere oder Alleinerziehende, spezielle Bedarfe etwa zur Erstausstattung bei Geburten oder für die erste Wohnung. Das Bildungs- und Teilhabepaket sorgt dafür, dass Sie auch Zuschüsse zu Klassenfahrten, Vereinsmitgliedschaften und eine Reihe weiterer Leistungen erhalten. Die folgenden Antworten gehen im Detail auf die verschiedenen Leistungen ein.

Wann erfolgt die Auszahlung der monatlich bewilligten Leistungen auf mein Konto?2022-12-21T09:26:19+01:00

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zahlen wir Ihnen in jedem Monat, in dem Ihre Hilfebedürftigkeit besteht, im Voraus. Wir legen für jeden vollen Monat als Durchschnitt 30 Kalendertagen zugrunde. Stehen Ihnen die Leistungen nicht für den vollen Monat zu, erhalten Sie die Leistung anteilig.

Bitte beachten Sie, dass wir Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) nicht rückwirkend erbringen dürfen. Das bedeutet, wir können Ihnen die Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes immer nur zum ersten des Monats zahlen, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben. Die gilt für Ihren Erstantrag und für jeden Folgeantrag.

Auszahlungskalender

Am ersten Tag des Leistungsmonats müssen Ihnen die von uns beschiedenen Leistungen zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Dem Zahlungskalender können Sie entnehmen, wann die jeweiligen monatlichen Überweisungstermine für Ihre bewilligten Leistungen liegen. Abhängig davon, bei welcher Bank Sie Ihr Konto führen, kann unsere Überweisung auch einen Tag früher gutgeschriebene werden. Die tatsächliche Wertstellung findet immer und für alle Leistungsempfänger an folgenden Daten statt:

Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Wie oben erwähnt besteht das Bürgergeld aus verschiedenen Leistungen, die wir Ihnen gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Regelbedarf2024-01-18T09:45:29+01:00

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben. Die Höhe der Regelbedarfe ist abhängig von Ihrem Alter und Familienstand.

 

 

Mehrbedarfe2020-05-07T07:35:54+02:00

In besonderen Lebenslagen erhöhen wir den maßgeblichen Regelbedarf um folgende Mehrbedarfszuschläge:

  • für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche (17 % des Regelbedarfes)
  • bei Alleinerziehung von Kindern (36 % bei einem Kind unter 7 oder zwei Kindern unter 16. Bei mehr als 3 Kindern wird der Zuschlag auf bis zu 60 % erhöht)
  • bei Menschen mit Behinderungen, wenn diese im Rahmen der Eingliederungshilfe an einer Umschulung oder Fortbildung teilnehmen (35 % des Regelbedarfes)
  • für Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigen (Bemessung nach ärztlicher Feststellung)
  • Nicht erwerbsfähige Angehörige ab Vollendung des 15. Lebensjahres, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G haben (17 % des Regelbedarfes).
  • bei dezentraler Warm­wassererzeugung (Warmwasseraufbereitung über Boiler oder Durch­lauferhitzer in der Wohnung statt durch die Zentralheizung).

Diese Leistungen können wir nur auf Antrag gewähren. Eine nachträgliche Leistungsgewährung ist nicht möglich.

Einmalige Leistungen2020-05-06T16:09:03+02:00

Die monatliche Regelleistung deckt Ihren laufenden Unterhalt. Darüber hinaus können wir Ihnen einmalige Leistungen für folgende Bedarfe gewähren:

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

 

Bildungs- und Teilhabepaket2018-02-08T16:10:51+01:00

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten auf Antrag neben dem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

Ihre Kinder sollen die Möglichkeit erhalten, an allen schulischen Aktivitäten teilzunehmen und sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen.

Hier finden Sie eine detaillierte Übersicht über alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche und wie Sie diese in Anspruch nehmen können.

Muss ich Haushaltsstrom bzw. Stromnachzahlungen aus dem Regelbedarf bezahlen?2018-02-08T16:11:10+01:00

Ja, grundsätzlich müssen Sie die monatlichen Stromkosten sowie Nachzahlungen aus Jahresabrechnungen mit Ihrem Regelbedarf finanzieren.

Ab welchem Schwangerschaftsmonat berücksichtigt das KCA einen Mehrbedarf?2018-02-08T16:11:27+01:00

Wir berücksichtigen den Mehrbedarf für Schwangere ab der ab der 13. Schwangerschaftswoche. Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 17 Prozent des Regelbedarfs.

Zählt zu einmaligen Leistungen zum Beispiel auch ein neuer Fernseher oder ein neuer Tisch?2018-02-08T16:11:44+01:00

Grundsätzlich nicht. Wenn Sie beispielsweise einen neuen Fernseher anschaffen möchten, müssen Sie das Geld aus Ihrer Regelleistung vorher ansparen.

Leistungen für Unterkunft und Heizung

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld) orientiert sich an Ihrem Bedarf. Das heißt im Rahmen des Bürgergeldes berücksichtigen wir auch angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Um beurteilen zu können, ob die Kosten im Einzelfall angemessen sind, orientierten wir uns am allgemein durchschnittlichen Mietniveau des entsprechenden Wohnortes sowie an der Größe und Zusammensetzung Ihrer Haushaltsgemeinschaft.

Die durchschnittlich angemessene Wohnungsgröße ermittelt sich anhand der Zahl der im Haushalt lebenden Personen:

1 Person bis ca. 50 qm
2 Personen bis 60 qm
3 Personen bis 75 qm
4 Personen bis 87 qm

5 Personen bis 99 qm
sowie für jedes weitere Familienmitglied bis zu 12 qm mehr.

Wie hoch dürfen die Kosten für meine Wohnung sein?2022-12-29T17:14:38+01:00

Beim Bürgergeld berücksichtigen wir nur angemessene Kosten für die Unterkunft. Die Angemessenheit ergibt sich im Detail aus der Wohnungsgröße, der Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft und des jeweiligen Richtwertes der entsprechenden Gemeinde. In den Gemeinden und Städten des Main-Kinzig-Kreises liegt ein unterschiedliches Mietniveau vor. Um Nachteile zu vermeiden, sollten Sie daher unbedingt vorher die Zustimmung Ihres Ansprechpartners beim KCA-Jobcenter einholen, bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben.

Bekomme ich als Hauseigentümer auch Leistungen für Unterkunft und Heizung?2018-02-08T16:16:10+01:00

Wenn Sie in einer angemessenen eigenen Immobilie leben, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Statt der Miete erkennen wir in diesem Fall (im angemessenen Umfang) die Schuldzinsen als Bedarf an. Auch die Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sowie die üblichen Nebenkosten und Heizkosten berücksichtigen wir wie bei einer Mietwohnung. Die Tilgung Ihrer Immobilienfinanzierung können wir nur ausnahmsweise und nur in einem eng gesteckten Rahmen übernehmen.

Was muss ich beachten, wenn ich umziehen möchte?2018-02-08T16:16:31+01:00

Bevor Sie beabsichtigen, in eine andere Wohnung zu ziehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützen wir Sie finanziell bei Ihrem Umzug. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Ihre aktuelle Wohnung zu klein oder unangemessen teuer ist. Ein weiterer möglicher Grund ist, wenn Sie eine neue Arbeit aufnehmen und Ihre Arbeitsstelle unzumutbar weit von Ihrem Wohnort entfernt ist.

Wichtig ist dann noch, dass sich die Kosten für die neue Wohnung im angemessenen Rahmen befinden. Dies können wir prüfen, wenn Sie uns eine vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung vorlegen.

Wenn alle Kriterien erfüllt sind, können wir angemessene Umzugskosten und eventuell anfallende Renovierungskosten übernehmen. Weiterhin unterstützen wir Sie, in dem wir Ihnen für die gegebenenfalls zu leistende Kaution ein zinsloses Darlehen gewähren.

Berücksichtigt das Jobcenter des KCA jährliche Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen?2018-02-08T16:16:50+01:00

In der Regel erhalten Sie einmal jährlich eine Betriebs- und Nebenkostenabrechnung durch Ihren Vermieter. Diese Abrechnung legen Sie Ihrer Leistungssachbearbeiterin, Ihrem Leistungssachbearbeiter vor. Sofern Ihre Unterkunftskosten angemessen sind, können wir Nachforderungen grundsätzlich übernehmen – solange die Nachforderung den gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet.

Ein etwaiges Guthaben wird in der Regel mit den laufenden Kosten verrechnet. Sollte Ihnen Ihr Vermieter das Guthaben auszahlen oder erstatten, müssen Sie uns dies unmittelbar anzeigen. Das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung mindert Ihren Bedarf an Unterkunftskosten in dem Monat, in dem es ausgezahlt wird.

Kranken- und Pflegeversicherung

Wenn Sie dauerhaft Arbeitslosengeld II beziehen, sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung (und sozialen Pflegeversicherung) versicherungspflichtig. Das bedeutet, dass wir Ihren monatlichen Beitrag an den Gesundheitsfonds zur Gewährleistung des Krankenversicherungsschutzes im Rahmen des Arbeitslosengeld II zahlen.

Hiervon sind Sie ausgenommen, wenn Sie nur einmalig oder darlehensweise Arbeitslosengeld II erhalten. Besonders zu betrachten sind auch Personen, die vor Ihrem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert waren. In diesen Sonderfällen beraten wir Sie gerne individuell vor Ort in Ihrer KCA-Region.

Häufige Fragen

Kann ich bei meiner bisherigen Krankenversicherung bleiben oder muss ich zu einer bestimmten, günstigeren Versicherung wechseln?2018-02-08T16:18:13+01:00

Bezüglich Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung haben Sie ein Wahlrecht. Das bedeutet, dass wir Sie nicht dazu verpflichten, sich bei einer bestimmten Krankenkasse zu versichern bzw. die Krankenkasse zu wechseln.

Ich bin privat versichert. Werden meine Beiträge auch übernommen?2022-12-29T17:15:08+01:00

Wenn Sie vor dem Bezug von Bürgergeld privat versichert waren, haben Sie keine Möglichkeit, in eine gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. In diesem Fall muss die private Krankenkasse Sie zum Basistarif aufnehmen bzw. weiter versichern. Sie erhalten dann von uns einen Beitragszuschuss in Höhe des halben Basistarifes Ihres Beitragssatzes.

Einkommen

Grundsätzlich zählen sämtlichen Einnahmen als Einkommen. Das Gesamteinkommen ziehen wir von Ihrem Bedarf ab. Beispiele sind:

  • Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder abhängig)
  • Unterhaltsleistungen
  • Arbeitslosengeld I oder Krankengeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Kindergeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld
  • Renten

Geldwerte Vorteile, die Sie von Ihrem Arbeitgeber oder im Rahmen des Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst erhalten, zählen dabei auch zum Einkommen.

Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und vergleichbare Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind für Sie anrechnungsfrei, das heißt diese werten wir nicht als Einkommen, welches Ihren Anspruch auf Bürgergeld mindert. Das gilt auch für Schmerzensgeld nach § 253 BGB. Schadenersatzleistungen (z.B. Entschädigung für Verdienstausfall) sind hingegen nicht anrechnungsfrei.

Bei der Ermittlung Ihres Einkommens berücksichtigen wir Steuern, Pflichtbeiträge zu Sozialversicherung und gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, deren Höhe Sie uns nachgewiesen haben. Notwendige Ausgaben, die Ihnen dabei entstehen Ihr Einkommen zu erzielen, bleiben für Sie ebenfalls anrechnungsfrei (Freibeträge).

Mitunter kommt es vor, dass Sie einmalige Zahlungen erhalten, zum Beispiel eine Lohnsteuererstattung oder Weihnachtsgeld. Diese einmaligen Einnahmen werten wir in dem Monat als Ihr Einkommen, in dem die Beträge Ihrem Konto gutgeschrieben werden. Würde diese Anrechnung allerdings dazu führen, dass in diesem Monat keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II hätten, teilen wir die einmaligen Einnahmen auf einen Zeitraum von sechs Monaten auf.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Freibeträge bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit?2018-02-08T16:21:26+01:00

Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II empfangen und gleichzeitig erwerbstätig sind, dann berücksichtigen wir bei Ihrem Einkommen notwendige Ausgaben wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel und ähnliches. Der Absetzbetrag liegt pauschal bei 100 Euro pro Monat.

Dieser Grundfreibetrag bleibt also für Sie immer anrechnungsfrei. Darüber hinaus bleibt ebenfalls frei:

  • zusätzlich 20 % des Bruttolohnes, für das Einkommen zwischen 100,01 und 1.000 €,
  • für den Teil des Einkommens, das 1.000 € übersteigt und nicht mehr als 1.200 €   beträgt, zusätzlich 10 % des Bruttolohnes zwischen 1000,01 und 1.200 €,
  • leben Sie in Ihrer Bedarfsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind zusammen, steigt die absolute Obergrenze von 1.200 auf 1.500 €.
Darf ich eine Nebentätigkeit ausüben, wenn ich Bürgergeld beziehe?2022-12-30T06:35:59+01:00

Sie dürfen auch einer zusätzlichen Nebentätigkeit nachgehen. Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Hilfebedürftigkeit möglichst zu verringern bzw. zu beenden.  Natürlich ist es aus unserer Sicht besonders begrüßenswert, wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Vollzeit anstreben, aber möglicherweise ist das für Sie kurzfristig nicht realisierbar. In dem Fall ist es auf jeden Fall sinnvoll, wenn Sie auch die Möglichkeit nutzen, Nebentätigkeiten auszuüben.

Ich muss für ein Kind aus erster Ehe Unterhalt zahlen. Wird dies bei der Einkommensermittlung berücksichtigt?2018-02-08T16:22:12+01:00

Sofern der Unterhalt tituliert ist und das Einkommen oberhalb des Selbstbehaltes liegt, berücksichtigen wir den Unterhaltsbeitrag (ggf. teilweise). Sie müssen jedoch nachweisen, dass Sie den Unterhalt tatsächlich zahlen.

Vermögen

Es gilt zunächst der Grundsatz, dass wir alle verwertbaren Vermögensgegenstände berücksichtigen, wenn wir prüfen, ob Sie zu eigenen Leistungen fähig sind. Zum Vermögen zählen beispielsweise: Autos, Immobilien (auch im Ausland), Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge und Schenkungen der vergangenen zehn Jahre.

Ein Teil davon ist jedoch geschützt. Dazu gehört zum Beispiel angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, eine angemessene, selbst bewohnte Immobilie.

Für Ihr sonstiges Vermögen stehen Ihnen  folgende Freibeträge zu:

Ihnen und Ihrem Partner stehen pro Person ein Vermögensfreibetrag von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr zu, mindestens 3.100 Euro, höchstens 9.750 – 10.050 Euro (gestaffelt nach Geburtsjahr). Ihren hilfebedürftigen, minderjährigen Kindern steht ein Freibetrag in Höhe von 3.100 Euro zu.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Recht auf einen Freibetrag für Ihre Altersvorsorge in Höhe von 750 Euro je Lebensjahr, höchstens jedoch 50.250 Euro. Zusätzlich setzen wir von Ihrem Vermögen die Altersvorsorge (Riester-Rente) in Höhe des gesetzlich geförderten Umfanges ab.

Zudem darf jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von einmalig 750 Euro für notwendige Anschaffungen geltend machen.

Häufige Fragen

Darf ich mein Auto behalten, wenn ich Bürgergeld beziehe?2022-12-30T06:36:57+01:00

Ein angemessenes Auto oder Motorrad werten wir nicht als Vermögen. Schließlich sollen Sie als Arbeitnehmer flexibel sein und einen potentiellen Arbeitsplatz gut erreichen können. Bei der Frage, ob Ihr Fahrzeug angemessen ist, berücksichtigen wir Ihre individuellen Umstände: Wie groß ist Ihre Bedarfsgemeinschaft? Wie viele PKW existieren in Ihrem Haushalt? Wie alt ist Ihr Fahrzeug? Liegt der Restwert Ihres Fahrzeuges unterhalb der Schwelle von 7.500 Euro, ist eine Prüfung entbehrlich.

Muss ich meine Eigentumswohnung oder mein Haus verkaufen?2018-02-08T16:24:01+01:00

Ob Ihre selbstbewohnte Immobilie angemessen ist, hängt vorrangig von der Wohnfläche und der Anzahl der Bewohner ab. Ist die Größe Ihrer Immobilien nicht angemessen, müssen Sie diese so gut es geht verwerten. Etwa in dem Sie Teile verkaufen oder vermieten.

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Das Sozialgesetzbuch II stellt eine Fülle von Eingliederungsleistungen zur Verfügung. Diese können wir Ihnen gewähren, um Sie fit für den Arbeitsmarkt zu machen. Dazu gehören Qualifikationen, der Abbau von Vermittlungshemmnissen und letztendlich natürlich die Integration in Ausbildung oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Ab dem 01.01.2017 liegt die Integrationsverantwortung für den Personenkreis der Alg I-Aufstocker (Arbeitslosengeld- oder Teilarbeitslosengeld-Aufstocker) ausschließlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Alg I-Aufstocker erhalten bei uns nur noch aufstockende passive Leistungen. Sollten Sie Interesse an aktiven Förderleistungen haben, so wenden Sie sich solange Sie Arbeitslosengeld erhalten an Ihren zuständigen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit.

Welche Leistungen gibt es?

Kommunale Eingliederungsleistungen2018-08-01T12:42:34+02:00

Im Rahmen der kommunalen Eingliederungsleistungen kann das KCA unter anderem folgende Leistungen erbringen:

  • Kinderbetreuung
  • Schuldnerberatung
  • Psychosoziale Betreuung
  • Suchtberatung
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung2018-08-02T10:15:38+02:00

Betriebliche Trainingsmaßnahmen zur Arbeitserprobung:
Mit diesem Angebot können Sie bei Vorliegen eines konkreten Stellenangebotes erproben, ob die Stelle zu Ihnen bzw. ob Sie zu der offenen Stelle passen.

Arbeitsgelegenheiten2018-08-02T10:14:09+02:00

Arbeitsgelegenheiten schaffen wir für Menschen, die trotz aller Unterstützung keine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem sogenannten ersten Arbeitsmarkt finden. Für diese zusätzlichen, im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten erhalten die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine angemessene Mehraufwandsentschädigung.

Förderung aus dem Vermittlungsbudget2018-08-02T10:13:00+02:00

Mit der  Förderung aus dem Vermittlungsbudget unterstützen wir Sie flexibel, bedarfsgerecht und unbürokratisch dabei eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzubahnen oder aufzunehmen. Im Vordergrund steht für uns die Frage, ob und welche Hemmnisse beseitigt werden müssen. So tragen wir Ihrer individuellen Situation am besten Rechnung und erhöhen Ihre Erfolgschancen.

Auswahl möglicher Leistungen:

  • Bewerbungskosten
  • Erstattung von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen
  • Arbeitsmittel
  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
  • Maßnahmen beim Arbeitgeber

Mit diesem Angebot können Sie bei Vorliegen eines konkreten Stellenangebotes erproben, ob die Stelle zu Ihnen bzw. ob Sie zu der offenen Stelle passen.

Förderung der beruflichen Weiterbildung2022-12-30T06:42:14+01:00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das KCA die Kosten für eine berufliche Weiterbildung übernehmen. Die Voraussetzungen sindbeispielsweise erfüllt, wenn ein Empfänger von Bürgergeld über keine Berufsausbildung verfügt oder seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann. Allerdings gibt es keinen generellen Anspruch auf diese Förderung und wir prüfen jeden Sachverhalt separat.

Leistungen zur Beschäftigungsförderung2018-08-02T10:09:51+02:00

Als Arbeitgeber können Sie nach Einzelfallprüfung zeitlich begrenzt finanzielle Fördermittel erhalten, wenn Sie einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einstellen. Eine Förderung ist dann möglich, wenn der Arbeitnehmer (Leistungsempfänger) bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wie Langzeitarbeitslosigkeit und ggfs. weitere in der Person liegende Vermittlungshemmnisse vorliegen (beispielsweise erschwerte persönliche oder gesundheitliche Situation), die keine Chance auf eine ungeförderte Arbeitsaufnahme erwarten lassen. Arbeitgeber erhalten diese Leistung in Form eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt.

Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen2018-08-03T12:02:03+02:00

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bereits selbständig sind oder die sich selbstständig machen wollen, können Leistungen in Form von Darlehen bzw. Zuschüssen für die Beschaffung von Sachgütern erhalten. Ziel der selbstständigen Tätigkeit muss es sein, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zumindest zu verringern. Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen gewähren wir nur dann, wenn eine hinreichend sichere Prognose darüber besteht, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist. Für weitere Fragen zum Thema Selbstständigkeit im Hilfebezug können Sie sich auch an die Fachstelle Selbstständige und Existenzgründung wenden.

Nicht förderfähig sind:

  • Dienstleistungen (z.B. Steuerberater)
  • Erhöhung des Eigenkapitals
  • Abbau von (betrieblichen) Schulden
  • Bildung von Rücklagen
Leistungen zur Beruflichen Teilhabe2018-08-03T11:59:43+02:00

Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 bzw. einer Gleichstellung, Rehabilitanden haben Anspruch auf besondere Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Betroffene können sich auch an die Fachstelle Berufliche Teilhabe wenden.

Für alle Eingliederungsleistungen gilt:

Sprechen Sie bitte mit Ihrer Fallmanagerin, Ihrem Fallmanager.

Welche Voraussetzungen sind zu beachten?

Wir können Sie nur mit einer Eingliederungsleistung fördern, wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen. Den Antrag auf eine Eingliederungsleistung müssen Sie unbedingt stellen, bevor Sie eine entsprechende Verpflichtung eingehen. Also: Sprechen Sie zuerst mit uns!

Häufige Fragen:

Ist die Beantragung von Eingliederungsleistungen an Formvorschriften gebunden?2018-02-08T16:52:10+01:00

Nein. Sie können den Antrag grundsätzlich formlos stellen. Die Schriftform empfiehlt sich aber, um Missverständnisse zu vermeiden. Am Besten besprechen Sie Ihr Anliegen mit Ihrer Fallmanagerin, Ihrem Fallmanager.

Besteht ein Rechtsanspruch auf Eingliederungsleistungen?2018-08-01T12:03:42+02:00

Nein. Es handelt sich hier immer um „Kann-Leistungen“. Aber Sie haben natürlich Anspruch darauf, dass Ihr Antrag und alle Umstände angemessen berücksichtigt und abgewogen werden.

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