Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bereits selbständig sind oder die sich selbstständig machen wollen, können Leistungen in Form von Darlehen bzw. Zuschüssen für die Beschaffung von Sachgütern erhalten. Ziel der selbstständigen Tätigkeit muss es sein, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zumindest zu verringern. Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen gewähren wir nur dann, wenn eine hinreichend sichere Prognose darüber besteht, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist. Für weitere Fragen zum Thema Selbstständigkeit im Hilfebezug können Sie sich auch an die Fachstelle Selbstständige und Existenzgründung wenden.
Nicht förderfähig sind:
- Dienstleistungen (z.B. Steuerberater)
- Erhöhung des Eigenkapitals
- Abbau von (betrieblichen) Schulden
- Bildung von Rücklagen